Während der Dauer des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, die Wohnung pfleglich zu behandeln und Schäden von ihr abzuhalten, soweit dies in seiner Macht steht. Diese Verpflichtung gilt auch bei längerer Abwesenheit (z. B. Urlaub). Wichtig ist zu beachten, dass diese Obhutspflicht bis zum Ende des Mietverhältnisses andauert – auch wenn der Mieter vorzeitig auszieht. Hier ein paar Beispiele für die Obhutspflicht: bei wolkenbruchartigem Regen ist das Fenster zu schließen, bei strenger Kälte sind zur Verhütung von Frostschäden die Kellerfenster zu schließen etc.